AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CAPITAL FOR FUTURE

§ 1 Bezeichnung
(1) Die Capital for Future wird nachfolgend mit CFF bezeichnet.
(2) Der Vertragspartner wird nachfolgend mit VP bezeichnet.
§ 2 Dienstleistungen
(1) Die CFF bietet dem VP unabhängige Makler-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen für nachfolgende Geschäftsbereiche an:
a. Immobilien-, Investitions- und Anlagegüterbereich
b. Erwerbs-, Finanz- und Fördermittelberatung
c. Darlehens- und Finanzierungsbeschaffung sowie Leasinggeschäfte, gewerblich/privat
d. Klassische Beratungsdienstleistungen (z.B. Strategie-/Marketingberatung)
e. Coaching (Webinare, Seminare, Onlinekurse etc.)

(2) Die unter Ziffer 1 angebotenen Dienstleistungen werden für das In- und Ausland angeboten.
(3) Die CFF ist berechtigt, zur Zahlungsabwicklung spezialisierte Inkasso- und Forderungsunternehmen sowie Online-Zahlungsanbieter, mit dem Einzug der vertraglichen Provisionen/Entgelte und sonstigen Aufwände, zu beauftragen.
(4) Die CFF ist berechtigt die angebotenen Dienstleistungen durch von Ihm bevollmächtigte Personen oder Unternehmen ausführen zu lassen.

§ 3 Geltung der Bedingungen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienste der CFF gegenüber Ihren VP und die hierüber geschlossenen Verträge. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
(2) Mit Entgegennahme der Dienstleistungen der CFF anerkennen der Auftraggeber /VP nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die angebotenen Dienstleistungen gem. § 2 dieses Vertrages richten sich ausschließlich an Kunden/ Interessenten (VP), die das 18. Lebensjahr und damit Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit erlangt haben.
(3) Einer Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen eines Auftraggebers/VP, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, sowie Gegenbestätigungen unter Hinweis auf andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen.
§ 4 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Für jede Art von Vertrag gilt folgende allgemeine Bestimmung:
(2) Ein Vertrag zwischen dem VP und der CFF kommt grundsätzlich in Form eines gesonderten schriftlich gefassten Hauptvertrages zustande.
(3) Der Vertrag wird auf der Basis von Angebot und Annahme geschlossen, hierzu unterbreitet die CFF dem VP ein Vertragswerk, den dieser durch seine Unterschrift annimmt.
(4) Mit der Unterschrift beider Parteien, gilt der Vertrag als rechtsverbindlich und ist im Sinne der Bestimmungen bindend. Danach gilt der Vertrag als rechtlich zulässig und einklagbar.
(5) Unterschriften unter dem Vertrag, die auf dem Fax Weg, per Post oder als Email eingehen gelten als ausgeführter Vertrag.
(6) Ein Beratungs-, Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder Makler-/Vermittlungsvertrag erlangt seine Rechtsgültigkeit am Tage der Unterzeichnung durch den VP und der CFF.
(7) In Abhängigkeit der Auftragssituation kann es geboten sein, weitere zweckdienliche Dokumente dem Vertrag beizufügen. Hierzu kann die CFF im eigenen Ermessen von dem VP die Zeichnung weiterer erforderlicher Vertragsdokumente verlangen.
Hierzu gehören separate Entgelt-/Provisionsvereinbarungen, Vollmachten, Objekt-/Projekt- und Planungsunterlagen, Nichtumgehungs-, Geheimhaltungs- und Arbeitsvereinbarungen, Haftungsfreistellungserklärungen sowie sonstige für den jeweiligen Auftrag zweckdienliche Dokumente.
(8) Soweit gesetzlich zulässig und der zweckdienlichen Auftragssituation entsprechend arbeitet die CFF für den VP generell nur im Rahmen eines schriftlich gefassten Alleinauftrages.
(9) Ein Vertrag zwischen dem VP und der CFF im Bereich der Makler- und Vermittlungsdienste kommt zustande, wenn die CFF dem VP den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages, in Anlehnung an die Bestimmungen des Hauptvertrages, erbringt, sofern der VP nicht unverzüglich nach Zugang desselben anzeigt und nachweist, dass ihm diese Gelegenheit schon vorher bekannt war. Diese Regelung gilt unabhängig von zusätzlichen, sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
Aus dem so zustande gekommenen Vertrag, begründet sich der Provisionsanspruch der CFF, auch wenn der Vertragsabschluss ohne weitere Mitwirkung der CFF erfolgt. Sofern nach einem erfolgten Nachweis ein Geschäft abgeschlossen wird, das von der nachgewiesenen Gelegenheit abweicht aber demselben wirtschaftlichen Zweck dient, so wird auch hier die Provision gemäß dem Hauptvertrag oder nach den Bestimmungen dieser AGB geschuldet. Selbiges gilt auch für im Zusammenhang mit dem erbrachten Nachweis getätigte Folge- und Ergänzungsgeschäfte, auf eine Dauer von 24 Monate nach Zustandekommen des Vertrages.
§ 5 Höhe der Provision für Vermittlungsdienstleistungen
(1) Für provisionspflichtige Dienstleistungen der CFF, die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- und/oder Vermittlungsvertrages, für den VP ausgeführt werden, gelten nachfolgende Provisionssätze als vereinbart:
(2) Die Höhe der Provisionen, die für eine erfolgreiche Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit angesetzt werden, richtet sich in der Regel stets nach den ortsüblichen Gebühren- oder Prozentsätzen. Falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erkennt der VP wie folgt an:
• Abschluss eines Kauf- und/oder Optionsvertrages:
3 % aus dem Kaufpreis bei Immobilien- und/oder Grundstücksgeschäften incl. Liegenschaften und Erbbaurechtsgeschäften bzw. aus der Gesamtabschlusssumme bei sonstigen Optionsverträgen.
• Abschluss bei Kapitalbeschaffung für Immobilien und/oder Grundstücksgeschäfte, auf der Basis der Gesamt-Finanzierungssumme (nachfolgend GFS genannt):
a) Bei GFS kleiner (<=) fünf Million Euro gilt 4%
b) Bei GFS kleiner (<=) zehn Millionen Euro gilt 3% c) Bei GFS größer/gleich (>=) zehn Millionen Euro gilt 2% aus der GFS als vereinbart.
• Bei Kapitalbeschaffung über private und/oder institutionelle Investoren/Investorengruppen gelten die mit dem VP gesondert zu vereinbarenden Provisionssätze. Hierzu unterbreitet die CFF dem VP ein Angebot zur Vermittlung.
§ 6 Höhe der Entgelte für Beratungsdienstleistungen
(1) Bei Zeichnung eines Beratungsvertrages sind die vereinbarten Honorarentgelte durch den Hauptvertrag bestimmt. Die Höhe des Honorars ist abhängig vom Umfang der Arbeiten sowie vom zeitlichen Aufwand der Erledigung. Die Höhe des Honorars ist in ihrer Höhe frei verhandelbar.
(2) Für entgeltpflichtige Dienstleistungen der CFF, die im Rahmen eines Beratungs- und/oder Werkvertrages, für den VP ausgeführt werden, gelten nachfolgende Entgeltsätze als vereinbart:
a. Stundensatz 300,- Euro zzgl. der zum Zeitpunkt gesetzlich gültigen MwSt.
b. Tagessatz 2.400,- Euro zzgl. der zum Zeitpunkt gesetzlich gültigen MwSt.
(3) Der CFF bleibt es vorbehalten, Pauschalbeträge, Vorschüsse und/oder Teilzahlungsregelungen zu vereinbaren.
(4) Für den VP gelten die bei der Abgabe des Dienstleistungsangebotes seitens der CFF ausgewiesenen Beträge.
§ 7 Spesen und anderweitige Auslagen
(1) Spesen und Auslagen die im Rahmen des vom VP veranlassten Auftrages anfallen, werden von der CFF dem VP gegen Einzelnachweisaufstellung gesondert in Rechnung gestellt. Der VP anerkennt diese Abrechnungsmethode.
(2) Sämtliche Entgelte (Honorare), Spesen sowie die Provisionsangaben verstehen sich zzgl. der derzeit gültigen gesetzl. Mehrwertsteuer soweit zulässig.
§ 8 Reisekosten
(1) Bei zusätzlich durch die CFF, außerhalb des Geschäftssitzes der CFF, erbrachten Leistungen, die nicht bereits durch das Honorar des Hauptvertrages abgedeckt werden (z.B. Dienstreisen auf Veranlassung des VP), werden diese mit Stundensätzen i.H.v. 300,00 Euro oder mit Tagessätzen i.H.v. 2.400,- Euro berechnet.
(2) Separate durch den VP veranlasste Reisekosten für PKW, Bahn- oder Flugreisen sind in voller Höhe, vor Reiseantritt, durch den VP an die CFF zu leisten.
§ 9 Mehrwertsteuersatz
(1) Die Dienstleistungen der CFF die nach geltendem Deutschen Steuerrecht als mehrwertsteuerpflichtige Leistung gegenüber dem VP abzurechnen ist, werden mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der erbrachten Dienstleistung, mit dem zur selben Zeit gesetzlich gültigen Mehrwertsteuersatz, in der Rechnung der CFF, ausgewiesen.
(2) Sollte eine Abweichung des Steuersatzes, für von der CFF abgegebenen Angebote und Verträge, eintreten, so gilt unter entsprechender Berichtigung des Prozentsatzes der Mehrwert-Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der erbrachten Dienstleistung gesetzliche Gültigkeit besitzt.
§ 10 Fälligkeit des Provisionsanspruches bzw. der Entgelte
(1) Zahlungstermine und Fälligkeiten richten sich nach dem Hauptvertrag.
(2) Provisionspflichtige Dienstleistungen sind Dienstleistungen die seitens der CFF, im Rahmen eines verbindlich vereinbarten Geschäftsbesorgungs- und/oder Vermittlungsnachweisvertrages, für den VP ausgeführt werden. Die vereinbarten Provisionen sind verdient und ab dem Zeitpunkt fällig, an dem die CFF die vertraglich vereinbarten Leistungen für den VP erbracht hat.
(3) Entgeltpflichtige Dienstleistungen sind Dienstleistungen die seitens der CFF, im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Beratungsvertrages, für den VP ausgeführt werden. Die vereinbarten Entgelte sind verdient und ab dem Zeitpunkt fällig, an dem die CFF die vertraglich vereinbarten Leistungen für den VP erbracht hat.
(4) Die CFF behält sich das Recht vor, für den VP sowohl provisionspflichtige und entgeltpflichtige Dienstleistungen, sofern es der Auftrag des VP erforderlich macht, auszuführen.
(5) Bei Zeichnung eines provisionspflichtigen und entgeltpflichten/honorarpflichtigen Vertrages sind die vereinbarten Provisionen und Entgelte unabhängig voneinander verdient und ab dem Zeitpunkt fällig, an dem die CFF die vertraglich vereinbarten Leistungen für den VP erbracht hat.
§ 11 Verzug bei Zahlungen
(1) Ist der VP mit einer vereinbarten Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Zahlungsverzug, ist die CFF berechtigt, sofortige Zahlung des Gesamthonorars abweichend von den im Hauptvertrag bestimmten Zahlungszeitpunkten zu verlangen. In diesem Fall steht der CFF unter Aufrechterhaltung seiner Leistungspflicht gegenüber dem VP bis zur vollständigen Zahlung des Gesamthonorars ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem VP zu.
(2) Bei Zahlungsverzug seitens des VP ist die CFF berechtigt, die Erbringung von Leistungen von der Zahlung des VP abhängig zu machen. Die Einstellung der Leistungserbringung durch die CFF befreit den VP nicht von der Zahlungsverpflichtung.
(3) Die CFF behält sich vor, weitere Leistungen nur zu erbringen, wenn alle offenen Forderungen nebst allen Kosten für das Inkasso bzw. die Rechtsverfolgung beglichen sind.
(4) Die CFF ist in dem Fall berechtigt, seine zukünftigen Leistungen nur noch gegen Vorkasse bzw. Hinterlegung einer Kaution und vollständige Zahlung zu erbringen.
(5) Alternativ ist die CFF berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und vom VP Schadensersatz zu verlangen. Der VP haftet im Falle der ausserordentlichen Kündigung nach Wahl der CFF auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % des zum Kündigungszeitpunkt noch nicht bezahlten Resthonorars oder auf Ersatz des konkret durch den CFF nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe des Gesamthonorars oder einer ggf. im Hauptvertrag vereinbarten Vertragsstrafe.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht der CFF auch zu, wenn während des Auftrages in den Vermögensverhältnissen des VPs eine wesentliche Verschlechterung eintritt und die CFF eine unmittelbare Gefährdung der Begleichung ihres Honoraranspruches daraus ableiten kann. In diesem Falle kann auf Anforderung der CFF das Gesamthonorar als Vorschussleistung oder eine geeignete Sicherheiten Stellung von dem VP verlangt werden. Ggf. ist der VP der CFF zum Schadensersatz verpflichtet.
(7) Ist der VP mit seiner Zahlung im Verzug, so werden Ihm ab der 1. Mahnung Mahngebühren i.H.v. 15,- Euro, sowie Verzugszinsen, welche mit 3 % über dem derzeit gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank angesetzt werden, zusätzlich zum Forderungsbetrag in Rechnung gestellt.
§ 12 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der VP hat der CFF die für die Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen, Dokumente Informationen und sonstige sächliche Mittel in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Die CFF ist berechtigt, dem VP hierfür eine Frist zur Vorlage zu setzen. Kommt der VP seiner Vorlage und Beschaffungspflicht nicht nach, ist die CFF berechtigt den Vertrag zu kündigen und dem VP den Ihm dem entstandenen Zeit- und Arbeitsaufwand zu berechnen.
(2) Maßnahmen die dem VP bekannt sind und sich nachhaltig auf die Leistungserfüllung der CFF auswirken, sind der CFF unverzüglich bekannt zu geben.
§ 13 Ersatzansprüche
(1) Vertragswidriges Verhalten des VP, berechtigt die CFF zur in Rechnungsstellung ihres sachlichen und zeitlichen Aufwandes gegen Einzelnach-weis, unabhängig von der Erfüllungspflicht der CFF gemäß der vertraglichen Leistungsvereinbarung mit VP.
(2) Die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt der CFF unbenommen.
(3) Der Widerspruch sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben dem VP ebenfalls unbenommen.
§ 14 Erschwerungen und Erweiterungen
Sofern Erschwerungen oder Erweiterungen der Arbeiten durch nachträgliche Wünsche des VPs eintreten, sind diese durch einen schriftlichen Zusatzvertrag zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der CFF steht in diesem Fall eine angemessene Erhöhung der Honorierung und/oder Provision zu.
§ 15 Tätigkeit für Dritte
Bei jeglichen Dienstleistungen und sonstigen Vereinbarungen, behält sich die CFF das Recht vor, unter Berücksichtigung der Einhaltung der Interessen des VP, beidseitig -also auch für einen involvierten anderen Drittenprovisions- bzw. entgeltpflichtig tätig zu werden.
§ 16 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen sowohl vom VP als auch von der CFF gekündigt werden.
(2) Der VP ist zur Kündigung verpflichtet, sofern nicht mehr die Absicht besteht, eine Dienstleistung der CFF in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Kündigung muss, unter Nennung des Kündigungsgrundes, schriftlich erfolgen.
(4) Die Rückgängigmachung eines einmal zustande gekommenen Vertrages durch Kündigung, Aufhebung, Anfechtung, Rücktritt, Eintritt einer
auflösenden Bedingung etc. berührt den Entgelt-bzw. Provisionsanspruch der CFF eben so wenig, wie die Rechtsungültigkeit des Vertrages aus einem Grund, den der VP oder sonstige Beteiligte zu vertreten haben (Unterlassen von Anträgen, Nichtbetreiben von Genehmigungen etc.).
§ 17 Leistungsverzögerungen
(1) Gemäß Hauptvertrag ist die CFF berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen seiner freien Disposition geeignete Dritte einzusetzen.
(2) Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, Betriebsunterbrechungen berechtigen die CFF, den vertraglich vereinbarten Erfüllungstermin ohne weiteres um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn die CFF dem VP von der Verhinderung nicht innerhalb von 14 Tagen Kenntnis gegeben hat, sobald sich übersehen lässt, dass der Erfüllungstermin nicht eingehalten werden kann.
(3) Sonstige Betriebsstörungen aller Art, die länger als ein Monat gedauert haben oder voraussichtlich dauern, z.B. durch Verzug der eingeschalteten Dritten bedingt durch Krankheit etc., wird die CFF dem VP unter Angabe der Ursache sofort mitteilen. Ist in derartigen Fällen der vereinbarte Erfüllungstermin um mehr als sechs Wochen über-schritten, so hat der VP das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der VP hat dies jedoch mindestens 10 Tage vor Ausübung der Kündigung durch eingeschriebenen Brief der CFF mitzuteilen. Schadensansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Maßnahmen die der CFF durch den VP oder Dritten bekannt gemacht werden und die sich nachhaltig negativ auf die Leistungserfüllung der CFF auswirken, berechtigen die CFF zur Anzeige von Leistungsverzögerungen unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Behinderung, bis hin zu dem Recht der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
(5) Im Falle einer Kündigung durch den VP, bei nicht durch die CFF verursachten Leistungsverzögerungen, besteht das Recht der CFF auf provisions- und/oder entgelt-pflichtige Abrechnung ihres sachlichen und zeitlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis, unabhängig von der Erfüllungspflicht der CFF gemäß der vertraglichen Leistungsvereinbarung mit dem VP.
§ 18 Präsentation und Abnahme der Leistung
(1) Wurden in den Hauptverträgen Präsentationen und Zwischenziel (Meilensteine) vereinbart, so erfolgen diese durch die CFF unter vorheriger schriftlicher Anzeige des Leistungsangebots und des Termins an den VP. Es ist durch die CFF eine Mindestankündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Die vertraglich vereinbarten Präsentationstermine verlängern sich bei Zahlungsverzug des VPs automatisch um die Dauer des Verzugs. Dies gilt gleichfalls, sofern der VP mit seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten in Verzug ist und somit die Leistungserbringung für die CFF erschwert oder gar unmöglich macht.
(3) Die CFF präsentiert zu den jeweilig vereinbarten Terminen, die gemeinsam mit dem VP besprochen werden. Der VP erhält eine Ausfertigung dieser Präsentationen und bestätigt der CFF den Erhalt.
(4) Einwendungen gegen die vertraglich angebotenen Leistungen haben nach dem Präsentationstermin binnen Wochenfrist schriftlich durch den VP an die CFF zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der auf die Präsentation folgt. Danach gilt die Leistung als abgenommen.
(5) Bei Einwendungen wird der CFF eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Erfolgt keine Einigung hinsichtlich der Mangelfreiheit, können die Parteien einen Schiedsgutachter über die für die CFF zuständige IHK beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der VP.
§ 19 Haftungsausschluss
(1) Die von der CFF gemachten Angaben beruhen auf den Informationen, die ihr von Dritten (Banken, Versicherungen, Lieferanten, Verkäufern, Vermietern oder sonstigen Dritten) bzw. dem VP mitgeteilt wurden. Dritte können dabei private und/oder natürliche Personen sowie juristische Personen sein. Die Art und Weise sowie die Form der Übermittlung der Information sind dabei sekundär. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die CFF daher nicht übernehmen.
(2) Bei Immobilien- und Grundstücksgeschäften, im Nachfolgenden Objekt genannt, kann die CFF keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein angebotenes Objekt nicht anderweitig verkauft, vermietet oder verpachtet wird, sowie eine Finanzmarktdienstleistung nicht mehr, oder nur noch in geänderter Form nachgewiesen oder vermittelt werden, oder nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann, da ein Zwischenverkauf oder eine Vermietung und Verpachtung von Objekten durch den Eigentümer bzw. Auftraggeber oder eine Änderung bzw. Rücknahme des Angebotes bei Finanzmarktprodukten seitens des Anbieters oder der CFF vorbehalten bleibt.
(3) Für die Höhe des Kauf-, Miet- oder Pachtbetrages und den Zustand eines angebotenen Objektes sowie die zugesicherten Eigenschaften von Objekten und Produkten des Finanzmarktes ist ausschließlich der Eigentümer, Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächter oder Anbieter, Produktlieferant verantwortlich. Irgendwelche Ansprüche hieraus gegen über der CFF abzuleiten sind ausgeschlossen.
(4) Die CFF übernimmt weiterhin keine Gewähr für die Erreichung von wirtschaftlichen Zielen oder Erfolgen, die im Zusammenhang mit den angebotenen und/oder vertraglichen Dienstleistungen stehen.
(5) Für etwaige Rücktritte bzw. Kündigungen von einem durch die CFF vermittelten Vertrag, ausgesprochen seitens des neuen Vertragspartners gegenüber unserem VP (insbesondere von Finanzierungs- bzw. Leasinggesellschaften bei erfolgreich vermittelten Darlehens-, Finanzierungs- und Leasinggeschäften), steht dem VP kein Rückforderungs- bzw. Zahlungsverweigerungsrecht für die anfallenden Provisionen bzw. Entgelte zu, die von der CFF vertragsgemäß in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für alle übrigen Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Nachweis- Vermittlungs- oder Beratungsgeschäftes seitens der CFF erbracht und in Rechnung gestellt werden.
(6) Im Übrigen haftet die CFF nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für etwaige von der CFF eingesetzte Hilfspersonen bzw. beauftragte Dritte. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Beendigung des Vertrages.
§ 20 Verschwiegenheit, Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche dem VP im Zusammenhang mit einer der unter § 2 genannten Dienstleistung durch die CFF oder Ihre Beauftragten/Vertragspartner zur Kenntnis gebrachten Informationen/Unterlagen sind ausschließlich für den VP bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von Informationen, sowie die Vervielfältigung und weitere Nutzung insbesondere von schriftlichen Ergebnissen Webinar- und Seminarunterlagen gleich in welcher Form übermittelt, an Dritte bedarf der Zustimmung der CFF. Ausgenommen ist die Vervielfältigung zum Zwecke der eigenen Datensicherung. Bei Verstößen entsteht ein Schadensersatzanspruch seitens der CFF in Höhe der gemäß Hauptvertrag vereinbarten Provisions- und/oder Entgeltansprüche, vorrangig vor einer separat vereinbarten Vertragsstrafe.
(2) Im Gegenzug erklärt die CFF alle Informationen die ihr über den VP oder dessen Betrieb im Rahmen des Auftrages bekannt werden vertraulich zu behandeln und nur zur Durchsetzung der beauftragten Dienstleistung, und auch hier stets diskret, zu verwenden.
(3) In besonderen Fällen ist es geboten, zum Schutz dritter Vertragspartner der CFF oder des VP eine gesonderte Geheimhaltungs- und Nichtumgehungsvereinbarung zu schließen.
§ 21 Anderweitige Vereinbarungen und Nebenabreden
(1) Schließt ein VP mit der CFF einen Vertrag in schriftlicher Form ab, so gelten die dort getroffenen Vereinbarungen vorrangig zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind insoweit nur ergänzend heranzuziehen.
(2) Anderweitige Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden die Abweichungen vom Hauptvertrag oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgedungen werden.
(3) Der CFF bleibt das Recht vorbehalten, diese AGB, Preise und Leistungen zu ändern. Die CFF kündigt solche Änderungen textlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen an. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde/VP ihnen nicht bis zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen textlich widerspricht.
§ 22 Geschäftsverkehr mit dem Ausland
Die Durchführung des Vertrages unterliegt grundsätzlich deutschem Recht. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte.
§ 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Alle Leistungspflichten zwischen den Vertragsparteien werden am Ort des Geschäftssitzes der CFF erbracht. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Präsentation, der Aushändigung von Datenmaterial, logistischer Anweisungen, konzeptionelle Aufbereitung, Bearbeitung und Betreuung des VP durch die CFF.
Der VP ist insoweit verpflichtet, der CFF alle notwendigen sächlichen Mittel auf eigene Kosten zu übermitteln und die Leistungen der CFF am Geschäftssitz der CFF entgegenzunehmen.
(2) Zahlungsort ist ebenfalls der Geschäftssitz der CFF.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien einschließlich Scheck- u. Wechselklagen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ist das jeweils gültige Amtsgericht des Firmensitzes der CFF. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Vor der Einreichung einer Klage, im Hinblick auf ein Klauselverstoss oder einer Urheberrechtsverletzung sowie in allen anderen Fällen bittet die CFF den VP zunächst die Siebert Lexow Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 94, 10719 Berlin, per E-Mail info@siebert-lexow.de zwecks Versuch einer gütlichen Einigung zu kontaktieren.
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Stand: 10/2023
Ihr Team der Capital for Future